Unternehmen können bei ihrem zuständigen Netzbetreiber individuelle Netzentgelte vereinbaren, wenn das Lastverhalten signifikant von dem anderer Verbraucher abweicht. Hierfür muss die Jahreshöchstlast außerhalb des vom Netzbetreiber festgelegten Hochlastzeitfenster liegen und eine festgelegte Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Die auf § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung basierenden individuellen Netzentgelte bieten bis zu 80 % Einsparpotenzial gegenüber den allgemeinen Netzentgelten.